Das Messstellenbetriebsgesetz ist in Kraft getreten und bringt einige Änderungen mit sich. Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Thema.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Allgemein
Das Messstellenbetriebsgesetzt (MsbG) wurde im September 2016 von der Bundesregierung verabschiedet. Das Gesetzt regelt die Rahmenbedingungen und schafft die rechtlichen Vorgaben für den schrittweisen Austausch der heutigen elektrischen Zähler gegen moderne Messeinreichungen und intelligenten Messsystemen. Durch die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung erhofft sich die Bundesregierung eine Optimierung des Verbrauchs sowie eine bessere Auslastung und Steuerung der Energienetze.
Der Gesetzgeber möchte mit der Inkraftsetzung des Messstellenbetriebsgesetztes (MsbG) die Ziele der Energiewende erreichen. Durch die Einführung der modernen Messeinrichtungen ist für den Verbraucher ein besserer Überblick des Stromverbrauchs gewährleistet, wodurch er angeregt werden soll, bewusster mit Energie umzugehen. Die Ziele der Energiewende, wie die Steigerung der Energieeffizienz kann erreicht werden.
Eine moderne Messeinrichtung kann die Stromverbrauchswerte in tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Werte speichern. Diese lassen sich jeweils bis zwei Jahre rückwirkend abrufen und soll zur besseren Beurteilung der Verbräuche beitragen und eventuell zur Einsparung animieren. Die aktuellen, elektronischen Zähler (Ferraris-Zähler) haben diese Funktion nicht und können lediglich den aktuellen Zählerstand anzeigen. Moderne Messeinrichtungen lassen sich später mit entsprechenden Zusatzmodulen auch in ein Kommunikationsnetz einbinden. Eine Ablesung ist bei einer modernen Messeinrichtung nach wie vor notwendig.
Von einem intelligenten Messsystem spricht man, wenn man eine moderne Messeinrichtung um eine Kommunikationseinheit, das Smart-Meter-Gateway erweitert. Das Smart-Meter-Gateway ist für die Verarbeitung und die automatische Übermittlung der Messwerte sowie für das Verwalten der Zugriffsrechte verantwortlich. Wichtige Netz- und Verbrauchswerte können erfasst und verschlüsselt über eine gesicherte Datenverbindung an die berechtigten Stellen z.B. zum Netzbetreiber, Lieferanten oder anderen Marktpartnern übertragen werden. Ablesungen sind künftig nicht mehr notwendig.
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass eine moderne Messeinrichtung über keine Kommunikationseinheit (Smart-Meter-Gateway) verfügt und folglich keine Messwerte an die berechtigten Stellen übermitteln kann. Bei intelligenten Messsystemen (moderne Messeinrichtung + Smart Meter Gateway) ist die Übermittlung der Daten gegeben. Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) stellt an moderne Messeinrichtungen sowie an intelligente Messsysteme unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf Umfang der Geräte, Funktionen und zu erhebende Entgelte.
Beide Geräte führen zu erheblichen Profiten für den Verbraucher. Der Verbraucher erhält ein Überblick über seinen Verbrauch und kann demnach den Energieverbrauch effizienter gestalten. Es besteht der Anreiz zur Verbrauchsverlagerung. Die Aufbereitung der Messwerte durch das intelligente Messsystem eröffnet die Möglichkeit gezielte Stromlieferverträge abzuschließen, welche zum individuellen Verbrauch passen. Es ist zudem keine Vor-Ort-Ablesung notwendig.
Sicherheit und Datenschutz
Moderne Messeinrichtungen speichern Daten zum Stromverbrauch. Neben dem aktuellen Zählerstand werden auch tages-, wochen-, monats- und jahresbezogenen Stromverbrauchswerte für die letzten 24 Monate gespeichert.
Die moderne Messeinrichtung und das intelligente Messsystem mit dem Gateway sind sehr sichere Gerät. Die Aspekte Datenschutz und Datensicherheit sind wesentlicher Bestandteil des Smart Meter Rollouts. Durch technische Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gilt ein sehr hoher Sicherheitsstandard. Darüber hinaus wurden mehrere Bundesbehörden wie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Bundesnetzagentur, Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Datenschutzbeauftragte der Länder und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in die Anforderungsbeschreibungen einbezogen.
Daten erhalten nur die durch das Gesetz ausdrücklich berechtigten Stellen, wie der Stromversorger und auch nur für die notwendigen Geschäftszwecke. Erfordert die Aufgabenwahrnehmung keine Speicherung der Daten mehr, so werden diese gelöscht. Die Zählerstände verbleiben bis dahin anonymisiert in einem Daten-Management-System. Die Verknüpfung zum Endverbraucher ist nur im Abrechnungssystem enthalten, in dem die Daten nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung gespeichert und archiviert werden. Der Grundsatz „So wenig Daten wie möglich, so viel Daten wie nötig“ wird bei uns groß geschrieben.
Nein. Es ist Datensparsamkeit vorgeschrieben. Es findet keine Versand oder Kommunikation der Daten nach außen statt. Durch einen persönlichen PIN-Code sind die Daten geschützt und nur für den Verbraucher zugänglich. Es werden keine personenbezogenen Daten gespeichert. Lediglich Daten zum Stromverbrauch, welche eigenständig von Ihnen an der Messeinrichtung abgelesen werden können.
Der Kern der Energiemessung ist ein elektronisch gesteuertes Messgerät (Mikroprozessor), das den Energieverbrauch erfasst, wobei bei der Messung die Emissionen verschwinden gering sind. Bei der Messwertübermittlung ist die verwendete Kommunikationstechnik ausschlaggebend für die Strahlenbelastung. Bei leitungsgebundener Datenübermittlung, wie Glasfaserkabel oder Powerline Communication entstehen ebenfalls sehr geringe Emissionen. Findet die Datenübermittlung per Funktechnik statt, so ist die Intensität der Strahlungen immer noch deutlich geringer als beispielsweise bei Handys oder drahtlosen Babyphonen. Das Bundesamt für Strahlenschutz geht davon aus, dass die beim Betrieb von Smart Metern verursachten Emissionen weit unter den Grenzwerten bleiben. Für die Gesundheit besteht keine Gefährdung.
Einsatz von neuen Messeinrichtungen
Der Einbau startet bei Verbrauchern mit einem Jahresverbrauch bis 6.000 Kilowattstunden. Neue Zähler erhalten zudem Erzeugungseinheiten, wie Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von maximal 7 kW. Moderne Messeinrichtungen werden zur verpflichteten Grundausstattung und sollen die bisher vorhandenen elektromechanischen Stromzähler bis 2032 komplett ersetzen. Die modernen Messeinrichtungen sollen um Zuge eines Turnuswechsels eingebaut werden. Bei großen Renovierungen oder Neubauten werden direkt moderne Messeinrichtungen eingebaut.
Kunden, die mehr als 6.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen und Kunden mit Erneuerbaren-Energie-Anlagen oder einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW sind betroffen. Dazu gehören Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke. Zum Einbau verpflichtet sind auch steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie Wärmepumpen und Ladestationen für E-Autos.
Der Beginn des Einbaus von modernen Messeinrichtungen beginnt ab 2018 und soll bis 2032 vollständig abgeschlossen sein. Die intelligenten Messsysteme können erst eingebaut werden, sobald mindestens drei voneinander unabhängigen Hersteller von Smart-Meter-Gateways auf dem Markt vorhanden sind. Diese müssen zertifiziert sein und die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfüllt sein. Bislang ist dies noch nicht der Fall. Voraussichtlich sollen im Spätjahr 2018 die zertifizierten Gateways zu Verfügbar stehen.
Der Mittelwert, des Stromverbrauchs der letzten drei Jahre ist die Grundlage für die Ermittlung.
Eine moderne Messeinrichtung kommt zum Einsatz, wenn der Mittelwert des Verbrauchs von bis zu 6.000 Kilowattstunden besteht. Ab einem Mittelwert über 6.000 Kilowattstunden wird ein intelligentes Messsystem eingesetzt. Wird eine Anlage zur dezentralen Energieerzeugung betrieben, die unter die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) fällt, ist ab einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt ein intelligentes Messsystem einzusetzen.
Interessierte Endverbraucher, welche noch nicht unter die Einbaupflicht fallen, können sich bei den Stadtwerken Bühl melden, um sich über die Möglichkeiten zu informieren.
Einbau von neuen Messeinrichtungen
Der Einbau wird grundsätzlich vom grundzuständigen Messstellenbetreiber übernommen. Hierfür wird im Vorfeld eine Zählerplatz/Zählerschrank Aufnahme durchgeführt.
Nein, die Stadtwerke Bühl übernimmt die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers und kümmert sich um den Zählerwechsel. Die Stadtwerke Bühl setzt sich rechtzeitig mit den Verbrauchern in Verbindung.
Als grundzuständiger Messstellenbetreiber informiert die Stadtwerke Bühl die Verbraucher spätestens drei Monate vor der Ausstattung. 14 Tage vor dem Einbau tritt die Stadtwerke Bühl direkt in Kontakt mit dem Verbraucher, um eine Termin zum Einbau der neuen Messeinrichtung zu vereinbaren.
Die neuen Messsysteme sind so ausgelegt, dass sie in die vorhanden Zählerschränke/Zählerplätze passen. Lediglich alte Zählerschränke/Zählerplätze müssen für die neue Technik umgebaut werden. Ist dies der Fall, so muss der Anschlussnehmer, also der Haus- oder Wohnungseigentümer, diesen vor dem Wechsel umbauen und die Kosten dafür tragen. Ob Ihr Zählerschrank/Zählerplatz umgebaut werden muss, wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt, da im Voraus eine Aufnahme des Zählerschrankes/Zählerplatzes stattfinden wird.
Beim Einbau einer modernen Messeinrichtung wird lediglich der Zähler ausgetauscht. Wird ein intelligentes Messsystem eingebaut, wird neben dem Zählerwechsel das Smart-Meter-Gateway mit der dazugehörigen Kommunikationstechnik installiert.
Neu eingebaute Zähler müssen gewechselt werden, auch wenn sie erst vor kurzem eingebaut wurden. Ziel ist es, eine möglichst einheitliche Struktur der Zähltechnik zu erreichen. Die momentan gegeben unterschiedlichen Zählertypen und Altersstrukturen der Zähltechnik soll abgeschafft werden.
Wird eine moderne Messeinrichtung verbaut, läuft der Wechsel wie bisher gewöhnlich ab. Wird ein Smart Meter Gateway eingebaut, wird die Telekommunikationsanbindung nachgerüstet und es entsteht entsprechender zusätzlicher Aufwand.
Der Einbau kann nicht verhindert werden, da es vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. Es ist für alle Kunden mit der entsprechenden Verbrauchsmenge verpflichtend.
Kosten der neuen Messeinrichtugen
Durch den Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen entstehen Mehrkosten für die Endverbraucher, denen allerdings die Energieeinsparpotenziale und weitere Möglichkeiten gegenüber stehen. Im Auftrag des Gesetzgebers wurde aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse eine Preiseobergrenze für den Einbau, Betrieb und Wartung ermittelt. Ziel ist es den gewonnen Mehrwert nicht mit den erhöhten Ausgaben zu gefährden.
Um den Mehrwert des Messsystems nicht durch die erhöhten Kosten zu gefährden wurde eine Preisobergrenze vom Gesetzgeber pro Jahr festgelegt. Die Kosten für den Einbau, Betrieb und die Wartung trägt zunächst der grundzuständige Messstellenbetreiber. Diese Kosten werden dem Kunden in Form eines Entgeltes in Rechnung gestellt, wobei die gesetzlich festgelegte Preisobergrenze pro Jahr nicht überschritten werden darf.
Die Entgelte welche für die moderne Messeinrichtung erhoben werden sind höher, als die Entgelte der bisherigen Zähler. Sie betragen jedoch maximal 20 € (inklusive Mehrwertsteuer) pro Jahr.
Für das intelligente Messsystem wurden folgende Preisobergrenzen vom Gesetzgeber je nach Menge festgelegt:
Verbraucher 50.000 kWh-100.000 kWh/a sowie Erzeuger 50-100 kW: 200 €
Verbraucher 20.000 kWh-50.000 kWh/a sowie Erzeuger 30-50 kW: 170 €
Verbraucher 10.000 kWh-20.000 kWh/a sowie Erzeuger 15-30 kW: 130 €
Verbraucher 6.000 kWh-10.000 kWh/a sowie Erzeuger 7-15 kW: 100 €
Die neuen Messeinrichtungen verbrauchen ebenfalls, wie die alten Zähler Strom. Diese benötigte Energie wird dem Endkunden jedoch nicht in Rechnung gestellt, da diese vor der Messung entnommen wird.
Nutzung der neuen Messeinrichtung
Bei einer modernen Messeinrichtung ist das Ablesen des Verbrauches weiterhin notwendig. Entweder durch Selbstablesung oder durch die Stadtwerke Bühl. Wir dein Smart Meter Gateway verbaut, ist keine Ablesung mehr notwendig, da die Daten automatisch übermittelt werden.
Es kann nur der gesamte Verbrauch im Haus bzw. in der Wohnung angezeigt werden.
Die Möglichkeit zur Kontrolle der Verbrauchswerte ist lediglich für den Endkunden vorgesehen. Die Verbrauchswerte kann der Endkunde über Display, Online-Portal oder über eine App mittels eines Kennwort/PIN abrufen. Wie bisher ist lediglich der aktuelle Zählerstand am Zähler sichtbar.
Es wird für den Betrieb von neuen Messsystemen keinen Internetzugang benötigt.
Für die modernen Messeinrichtungen liegt eine Zulassung des Mess- und Eichrechts (MID-Zulassung entsprechend der Europäischen Messgeräterichtlinie) vor. Die Eichgültigkeit beträgt acht Jahre und kann verlängert werden. Eine Verlängerung ist im Rahmen eines Stichprobenverfahrens in Zusammenarbeit des Netzbetreibers und der Eichbehörde möglich.
Beim Ein- und Auszug müssen die Verbraucher wie gewohnt beim Stromversorger ihre aktuellen Zählerdaten übermitteln. Es muss nichts Besonderes beachtet werden in Bezug auf die neuen Messsysteme.
Rechtliche Grundlage
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), am 2. September 2016 in Kraft getreten, ist das zentrale neue Gesetzt für die Regelungen rund um Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen (sogenannter Messstellenbetrieb). Neben allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb gibt es insbesondere den technischen Standard vor. Ferner enthält es Regelungen zum Einbau und zur Bepreisung intelligenter Messsysteme sowie zum datenschutzrechtlichen Umgang mit den zu erhebenden Daten.
Bisher sind keine anderen Sparten betroffen, jedoch sollen Anreize geschaffen werden, um auch in anderen Sparten, wie Gas den Messstellenbetrieb zu vereinfachen und die Kosten für den Verbraucher zu optimieren. Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können. Neue Gaszähler müssen daher in intelligente Messsysteme über eine Schnittstelle oder einen Adapter integrierbar sein (§ 20 MsbG).
Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Spartenbündelung ab dem Jahr 2021 vor. Künftig könnten somit Ablesetermine und Rechnungstellungen für die unterschiedlichen Sparten Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme gebündelt werden, wobei der Verbraucher Kosten sparen kann.
Laut der Kommission müssen alle EU-Mitgliedstaaten bis 2020 entweder 80% der Verbraucher oder die Anzahl der ermittelten Verbraucher aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse mit intelligenten Messsystemen ausrüsten. Die meisten Mitgliedsstaaten, gehen nach dem 80% Ansatz vor. Sie machen daher den sogenannten „Full-Rollout“ und sprechen sich für den umfassenden, landesweiten Einbau von intelligenten Messsystemen aus. Insbesondere Frankreich, Italien, Schweden und Österreich kommen zu einer positiven Bewertung. Deutschland geht zur Ermittlung der Anzahl der Verbraucher zur Umrüstung nach der Kosten-Nutzen-Analyse vor.